18.05.2020

Beschlossene Maßnahmen über steuerliche Erleichterungen in der Corona-Krise

Neben den bereits zu Anfang der Krise beschlossenen Maßnahmen, wie z.B. Möglichkeiten der Steuerstundung, Vollstreckungsaussetzung  sowie die Möglichkeit zur Anpassung der Steuervorauszahlungen sind nun weitere Maßnahmen beschlossen worden. Dazu zählen im Einzelnen:
  • Unternehmer können, wenn sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteueranmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert waren, die Lohnsteueranmeldung pünktlich zu übermitteln, die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteueranmeldungen nach § 109 Abs. 1 AO während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag um maximal zwei Monate verlängern. (BMF-Schreiben v. 23.04.2020 - IV A 3 - S 0261/20/10001 :005)
  • Steuerpflichtige, die von der Corona-Krise unmittelbar und erheblich betroffen sind und noch nicht für das Jahr 2019 veranlagt worden sind, können bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden 15. Kalendermonats  grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Die Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen können aufgrund eines pauschal ermittelten Verlustrücktrages aus dem Jahr 2020, unter folgenden Voraussetzungen, vereinfacht abgewickelt werden:
  • a) Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch bei dem für die Festsetzung der Einkommen-oder Körper-schaftsteuer zuständigen Finanzamt gestellt werden.
  • b) Antragsberechtigt sind nur Steuerpflichtige, die im Veranlagungsjahr 2020 Gewinneinkünfte oder Einkünften aus Vermietung oder Verpachtung erzielen. Diese können einen pauschal ermittelten Verlust-rücktrag aus dem Jahr 2020 in Anspruch nehmen.
  • c)Der Antragsteller muss von der Corona-Krise negativ betroffen sein.  Dies wird unterstellt, wenn eine erhebliche Summe negativer Einkünfte erwartet wird oder die Vorauszahlungen auf 0,00 Euro herabzusetzen sind.
  • Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % des Saldos der maßgeblichen Gewinneinkünfte und/oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, welche der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden und ist bis zu einem Betrag von € 1.000,000,00 bei Einzelveranlagung bzw € 2.000,000,00 bei Zusammenveranlagung abzuziehen.
  • Damit die Veranlagung 2019 bei Inanspruchnahme des Verlustrücktrages nicht zu einer Nachzahlung führt, ist eine eventuelle Steuerschuld auf Antrag befristet bis spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheids 2020 unter dem Vorbehalt der Zinsfestsetzung und unter dem Vorbehalt des Widerrufs zinslos zu stunden, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung für den VZ 2019 weiterhin von einer nicht unerheblichen negativen Summe der Einkünfte für den VZ 2020 ausgehen kann. Sollte sich jedoch bei der Veranlagung für 2020 kein Verlustrücktrag nach 2019 ergeben, ist die bislang gestundete Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids für 2020 zu entrichten. Ergibt sich bei der Veranlagung für 2020 lediglich ein geringerer Verlustrücktrag nach 2019 als der bislang gestundete Betrag, ist die verbleibende Nachzahlung für 2019 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des berichtigten Steuerbescheids für 2019 zu entrichten.
Hingewiesen werden sollte auch auf die Möglichkeit von Arbeitslohnspenden. Verzichtet der Arbeitnehmer auf Teile seines Arbeitslohns oder seines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.    
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