18.05.2020

Corona: Berücksichtigung von Kindern beim Kurzarbeitergeld

Sofern der Arbeitnehmer beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllt, wird ein Kurzarbeitergeld von derzeit 67 % / 87 % der Nettoentgeltdifferenz gezahlt, andernfalls ist der Betrag jeweils um 7 % zu kürzen. Der erhöhte Leistungsbetrag wird  gewährt für
  • Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind i.S.d. § 32 Abs. 13 bis 5 EStG haben, oder
  • Arbeitnehmer, deren Ehegatte/Lebenspartner mindestens ein Kind i.S.d. § 32 Abs. 13 bis 5 EStG hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
  • der Arbeitnehmer erhält gemäß Beschluss eine stufenweise Anpassung des Kurzarbeitergeldes, demnach wird ab 4. Monat 70 bzw. 77 Prozent, ab dem 7. Monat dann 80 bzw. 87 Prozent der Nettoentgeltdifferenz gezahlt. Die Regelung gilt jedoch längstens bis 31. Dezember 2020.
Für die Entscheidung, ob dem Arbeitnehmer der erhöhte Leistungssatz gewährt werden kann, werden die ELStAM des Arbeitnehmers zugrunde gelegt. Ist bei dem Arbeitnehmer ein Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 vermerkt, wird automatisch der erhöhte Leistungssatz angewendet. Bei einem Arbeitnehmer, der als Lohnsteuerabzugsmerkmal die Steuerklasse V hat, wird in den ELStAM indes kein Kinderzähler abgebildet. Der Antragsteller muss zur Gewährung des erhöhten Leistungssatzes dann einen Nachweis erbringen, dass die o.g. Voraussetzungen  vorliegen. Der Nachweis kann durch eine Bescheinigung des Arbeitgebers des Ehegatten/Lebenspartners oder durch einen Auszug der ELStAM des Ehegatten/Lebenspartners erfolgen,
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