15.02.2021

Überbrückungshilfe III- Anträge nun möglich

Seit dem 10. Februar 2020 ist nun auch die Überbrückungshilfe III online. Antragsberechtigte Unternehmen können nunmehr Anträge stellen, die ersten Abschlagszahlungen sollen ab 15. Februar 2021 erfolgen.

Die Antragsberechtigung ist noch einmal deutlich vereinfacht worden. Die Überbrückungshilfe III kann nunmehr für jeden Monat beantragt werden, in dem ein entsprechender Umsatzrückgang zu verzeichnen ist. Der Förderzeitraum umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021, die Monate November 2020 und Dezember 2020 sind insoweit von der Förderung ausgenommen, als für sie November- und/oder Dezemberhilfe beantragt worden ist. Überbrückungsgeld II wird entsprechend angerechnet.

Der Förderhöchstbetrag ist auf maximal € 1.500.000,00 erhöht worden und richtet sich nach der Höhe des Umsatzrückganges des jeweiligen Referenzmonats. Für verbundene Unternehmen sollen andere Förderhöchstbeträge gelten.

Abschlagszahlungen können bis zu 50 % der beantragten Förderhöhe vorausgezahlt werden.

Die Antragsteller haben nunmehr ein Wahlrecht, welche beihilferechtliche Regelung sie beantragen wollen. Bei der "Bundesregelung Fixkostenhilfe" können auch Verluste aus dem Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 als ungedeckte Fixkosten betrachtet werden. Es können Zuschüsse von max. 10 Mio. Euro gewährt werden.

Entscheidet der Antragsteller sich für die De-minimis-Verordnung werden die Zuschüsse ohne Nachweis von Verlusten gewährt. Die Höhe der zu gewährenden Zuschüsse beträgt max. 2 Mio. Euro.

Was zu den zu erstattenden Fixkosten zählt, ist in einem Musterkatalog festgelegt.

Für Einzelhändler, die Saisonware beziehen, die auf Grund der Schließungen nicht veräußert werden konnten, wird es sogenannte Warenabschreibungen geben. Auch die Reisebranche erhält höhere Zuschüsse als bisher.

Für Soloselbständige ist eine "Neustarthilfe" eingeführt worden. Die Antragstellung ist noch im Laufe des Monats Februar 2021 geplant. Soloselbständige, deren Tätigkeit auf Grund der Corona-Pandemie eingeschränkt ist, können einen einmaligen Zuschuss von max. € 7.500,00. Die "Neustarthilfe" ist an die Höhe des Jahresumsatzes 2019 gekoppelt. Soloselbständige können den Zuschuss vollständig behalten, wenn sie einen Umsatzrückgang für die Monate Januar 2021 bis Juni 2021 von mindestens 60 % haben, andernfalls ist der Zuschuss anteilig zurück zu zahlen.

Bitte befragen Sie Ihren Steuerberater, welche konkreten Fördermaßnahmen für Sie zur Verfügung stehen.  
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