18.05.2020
Weitere geplante Steueränderungen wegen Corona
Mit Datum vom 30.04.2020 hat das Bundesfinanzministerium den "Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" auf seiner Internet-Seite veröffentlicht. Vordringliches Ziel der Maßnahmen ist die Stabilisierung der wirtschaftlichen Entwicklung und die Sicherung der Beschäftigung. Dazu beitragen sollen insbesondere folgende Maßnahmen:
- Der Umsatzsteuersatz soll für nach dem 30.06.2020 und vor dem 01.07.2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 % auf 7 % abgesenkt werden. Die Kassen sind ggfs. an die geänderte Situation anzupassen.
- Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind nach geltender Rechtslage steuerpflichtiger Arbeitslohn. Aufgrund der Corona-Krise soll eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber vorübergehend steuerfrei gestellt werden. Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106SGB III steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29.02.2020 beginnen und vor dem 01.01.2021 enden, geleistet werden. Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nr. 15 einzutragen.
- Der Rückwirkungszeitraum bei Umwandlungen ist auf 12 Monate ausgedehnt worden.